D7

Das kleine D7 ist ein kleines EDC Messer, welches designtechnisch einem Hackmesser nachempfunden wurde. 


D7

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Produktinformationen

Die Klinge ist aus 80CrV2 (1.2235) Stahl und hat eine Härte von 62 HRC (UCI Prüfung). Die Klinge wurde mit einem Sabregrind versehen, damit die Klinge etwas robuster wird. Dennoch ist diese Messer als Slicer konzipiert.  Auf der Klinge ist ein Satinfinish. (Bis 400p Sandpapier)
Der Griff ist aus Wasserbüffelhorn. Außerdem wurden 2 × 2 mm Messingpins und ein 8 mm Messingrohr verwendet, durch das eine Lederschnur oder Paracord gefädelt werden kann. 

Maße

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Klingenlänge: 86 mm (Spitze bis Ferse)
 92 mm (Spitze bis Griffanfang)

Klingenstärke: 3,3 mm

Klingenhöhe: 36 mm

Grifflänge: 85 mm (reines Griffmaterial) 93 mm (Ferse bis Ende Griff)

Griffstärke: 15 - 17,5 mm

Gewicht: 128 g

Produktdetails

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Messer: EDC Messer (Slicer)

Klinge: Monostahl, 80CrV2 / 1.2235 (nicht rostfrei), 62 HRC (UCI Prüfung)

Grifftechnik: Flacherl

Griffmaterial: Wasserbüffelhorn, 2 x 2 mm
 Messingpins, 1 x 8 mm Messingrohr 

Besonderheiten

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Da es sich hier um ein Einzelstück handelt, erhalten Sie exakt das abgebildete Messer.

Pflegehinweis: Da dieses Messer aus Werkzeug-Kohlenstoffstahl besteht, empfehle ich Ihnen dieses Messer immer nach Gebrauch von Hand (nicht in die Waschmaschine!) zu reinigen und einzuölen, da sich sonst Rost bilden könnte. Ich empfehle Ihnen Ballistol. Falls Sie kein Ballistol zur Hand haben, können Sie auch ein anderes Öl nehmen. Achten Sie darauf das es ein Lebensmittelechtes Öl ist. Speiseöle werden schnell ranzig. Die Klinge beeinträchtigt es zwar nicht, aber vom hygienischen Aspekt her ist es dennoch nicht das Ideale.

Warum überhaupt Werkzeug-Kohlenstoffstahl?
Unter  "Die Werkstoffe" finden Sie eine Erläuterung diesbezüglich. 

 

Alle meine Messer verstoßen NICHT gegen das Waffengesetz (WG) und sind somit legal erwerbbar. Dennoch gibt es einen Punkt, den Sie beachten müssen: 

 Art. 28a96 Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände


Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn:

a. 

nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungs­gemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und

b. 

der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedro­hen oder zu verletzen.